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   VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15 SN   

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https://dejure.org/2019,14191
VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15 SN (https://dejure.org/2019,14191)
VG Schwerin, Entscheidung vom 26.02.2019 - 2 A 2226/15 SN (https://dejure.org/2019,14191)
VG Schwerin, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 2 A 2226/15 SN (https://dejure.org/2019,14191)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 C 11.11

    Vorhabenzulassung; Gartencenter; Neuansiedlung; Nachbarschaft eines

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    43 Das - von den Klägern als verletzt gerügte - europarechtliche Gebot angemessener Sicherheitsabstände zwischen den unter die Richtlinie fallenden Betrieben und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 - Seveso-III-RL - (entspricht im Wesentlichen Art. 12 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie des Rates 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 - Seveso-II-RL -) ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung des Rücksichtnahmegebots umzusetzen (zu Art. 12 Seveso-II-RL: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 - Juris Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu einem an einen bereits bestehenden Störfallbetrieb heranrückenden Vorhaben: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 - Juris) hat die Genehmigungsbehörde in einem ersten Schritt zu ermitteln, welcher Sicherheitsabstand "angemessen" und ob dieser eingehalten ist.

    Insbesondere schätzt er Risiken und Schäden und auch andere im Einzelfall relevante (störfall-)"spezifische Faktoren" ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 - Juris Rn. 18 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - Juris).

    Folglich geht es nicht um mögliche Ermessensfehler bei der behördlichen Entscheidungsfindung und reicht es aus, wenn die gebundene Entscheidung im Ergebnis den (auch: unions-)gesetzlichen Anforderungen entspricht, mögen diese auch erst im Nachhinein erfüllt worden sein (vgl. so im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 - Juris Rn. 39).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-53/10

    Franz Mücksch - Umwelt - Richtlinie 96/82/EG - Beherrschung der Gefahren bei

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    Als störfallspezifische Faktoren, die im jeweiligen Fall relevant sein können, nennt der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - Juris Rn. 44) die Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe, die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls, die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung, die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung sowie die Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können.

    Insbesondere schätzt er Risiken und Schäden und auch andere im Einzelfall relevante (störfall-)"spezifische Faktoren" ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11/11 - Juris Rn. 18 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-53/10 - Juris).

  • VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines nicht

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    Die Kläger wenden sich im (parallelen) Verfahren vor der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 2 A 1165/14 gegen eine weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, dort für die Nutzungsänderung des Gebäudes 05, Lager für brennbare Flüssigkeiten mit einer Lagerkapazität von 400.000 Litern.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 2 A 1165/14 und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

  • VG Düsseldorf, 29.09.2015 - 3 K 8439/13
    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    Hintergrund dieser Vorschrift ist es, dass bei Annahme der Möglichkeit des Domino-Effektes zwischen betroffenen jeweiligen Anlagenbetreibern beispielsweise die jeweiligen Konzepte zur Verhinderung von Störfällen angepasst und aufeinander abgestimmt werden sowie eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorgesehen wird, um in einem Störfall einen solchen begrenzende Maßnahmen treffen zu können (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2015 - 3 K 8439/13 - Juris Rn. 15; Hansmann/König in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, 87. Ergänzungslieferung Juli 2018, 12. BImSchV § 15 Rn. 9).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    Auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung kommt es dabei nicht an (vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 - Juris Rn. 12 ff.).
  • BVerwG, 22.04.1996 - 4 B 54.96

    Berücksichtigung von Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn bei Nachbarklage

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    Es wäre mit der nach einschlägigem Recht gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit ihres Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1996 - 4 B 54/96 - Juris).
  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat aber grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 - Juris).
  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 48.12

    Zum Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    Denn dann liegt das Wohngrundstück der Kläger entweder nicht im selben faktischen Baugebiet des genehmigten Vorhabens - der Gebietserhaltungsanspruch wirkt gerade nicht gebietsübergreifendend (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 48/12 - Juris Rn. 4) - oder aber das Grundstück der Kläger und das Vorhaben der Beigeladenen befinden sich im selben faktischen Baugebiet, und zwar - angesichts der Wohnbebauung östlich und der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung westlich der Lagerstraße - in einer Gemengelage i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB, in der es einen Gebietserhaltungsanspruch jedoch von vornherein nicht gibt (vgl. hierzu bereits den Beschluss der Kammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 24. Juni 2014 gleichen Rubrums zum Aktenzeichen 2 B 425/14).
  • BVerwG, 12.09.2013 - 4 C 8.12

    Versagungsgegenklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Nutzungsänderung;

    Auszug aus VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 2226/15
    (vgl. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8/12 - Juris Rn. 20: Oberverwaltungsgericht -OVG- Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. März 2018 - 3 M 397/17 - n.v.).
  • VG Schwerin, 26.02.2019 - 2 A 1165/14
    Die Kläger wenden sich im (parallelen) Verfahren vor der erkennenden Kammer zum Aktenzeichen 2 A 2226/15 SN gegen eine weitere der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, dort für die Errichtung und den Betrieb eines unterirdischen Alkoholtanklagers.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtsakte 2 A 2226/15 SN und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

    43 cc) Das Vorhaben der Beigeladenen ist - abgesehen davon, dass die Kläger dies im vorliegenden Verfahren anders als im Verfahren 2 A 2226/15 SN nicht geltend machen - nicht aufgrund seines Abstandes zur Wohnbebauung des Grundstücks der Kläger nach § 15 Abs. 1 BauNVO rücksichtlos.

    Gleichwohl ist aber zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall die Genehmigung des Vorhabens auch unter Berücksichtigung des europarechtlichen Gebots eines angemessenen Sicherheitsabstands nicht aufgrund seines Abstandes zur Wohnbebauung des Grundstücks der Kläger rücksichtlos, wobei das Gebäude 05 noch etwas weiter entfernt (wohl ca. 90-100 m) vom Wohnhaus der Kläger liegt, als das ca. 80-85 m entfernte Vorhaben im Verfahren 2 A 2226/15 SN, das nach dem Urteil der Kammer vom 26. Februar 2019 den im Sicherheitsbericht vom 3. Juni 2014 sachverständig ermittelten angemessenen Sicherheitsabstand von 64 m von dem dort streitgegenständlichen unterirdischen Ethanoltank 7.1-7.2 einhält.

    Soweit die Kläger im Verfahren 2 A 2226/15 SN - ohne weitere Angaben - ausführen, der Abstand nach dem Leitfaden KAS 18 (Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG") sei unterschritten, dringen sie auch im vorliegenden Verfahren nicht durch.

    Zu Recht verweist die Beigeladene (im Verfahren 2 A 2226/15 SN) insoweit darauf, dass aus Seite 19 des Leitfadens folgt, dass dieser sich in Gemengelagen - in dem Sinne eines nebeneinander entstandenen Wohnens, Gewerbe oder Industrie - für nicht anwendbar erklärt und auf einen angemessenen Interessenausgleich hinweist, wobei dem Gebot der Rücksichtnahme eine besondere Bedeutung zukommt.

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